§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Niederrhein Rulz e.V.
(2) Der Verein wurde am 11 Februar 2019 gegründet und hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung §52, Abs.4 der Abgabenordnung, Förderung der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(4) Spontane Unterstützung von Gemeinnützigen Einrichtungen und Vereine
(5) Geplante Übernahmen von Partnerschaften und verschiedener Einrichtungen. die sich der Förderung kranker Kinder und deren Angehörigen einsetzen.
(6) Spontane Veranstaltungen auf z.B. Trucktreffen, Stadtfesten zum Zweck der Spendengeldsammlung
§3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen
(5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(6) Zur folgenden gemeinnützigen Zwecken und Einrichtungen:
Kalkar: Kalkar on Wheels, Charity Event zugunsten der Kinderkrebsklinik e.V. Düsseldorf, Stiftung Happy Smile
Kassel: Trucktreffen Lohfeldener Rüssel zugunsten der Kinderkrebshilfe Kassel
Bakum: Trucktreffen Lichterglanz Bakum, zur Hilfe kranker Kinder unter der Führung von Trucker for Kids e.V.
Sonstige: Trucktreff Kaunitz in Kaunitz, Geischwind in Geischwind und dem Trucktreffen in Krefeld zur Bekanntmachung und Vereinswerbung und sonstige Öffentlichkeitsarbeit
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Zweck des Vereins dienen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitragserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn 2 (zwei) Vorstandsmitglieder diesen Beschluss durch Unterschrift bestätigen.
(1) Rechte
1.Teilnahme an der Mitgliederversammlung
2.Teilnahme an Veranstaltungen
3.Teilnahme an der Generalversammlung
(2) Pflichten Sollte bei einem Mitglied des Vereins begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch gemäß STGB §176 bestehen , ist der Vorstand berechtigt, von diesem ein „erweitertes Führungszeugnis“ zu verlangen. Das Mitglied hat dann die Pflicht diesen binnen 4 Wochen dem Vorstand vorzulegen. Sollte diese Frist verstreichen, darf der Vorstand das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein entlassen.
(3) Ausschluss aus dem Verein Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied schriftlich der Beschluss mitzuteilen, binnen 30 Tage ist die Berufung zulässig.
Der Ausgeschlossene verliert sofort jeden Anspruch auf den Verein, bleibt jedoch für einen etwa zugefügten Schaden haftbar. Im Besitz befindliche, dem Verein gehörige Sachen sind sofort zurückzugeben.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
(1) Tod
(2) Ausschluss
(3) Nicht verlängern der Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Aufnahme sowie mit Beginn der Verlängerung der Mitgliedschaft fällig. Bis zu einem anderen Beschluss der Mitgliederversammlung sind dies (60,00 Euro (5,00 Euro monatlich)
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) Generalversammlung
(2) Der Vorstand
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2.Vorsitzenden.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB einzeln.
Der Vorsitzende Kassenprüfer und sein Stellvertreter übernehmen die Aufgaben des Kassenwarts, sie führen das Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Der Stellvertretene Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Schriftführers.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 5 Jahre.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§11 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird jährlich, im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen, alle Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, diese kann auch von 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
-Die Genehmigung des Kassenberichtes
-Die Entlastung des Vorstandes:
-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-Beschlussfassung über Satzungsänderung
-Wahl des Vorstandes, diese hat alle 5 Jahre zu erfolgen
-Wünsche und Anträge
-Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Beschlussfassung unterliegt die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt Die Wahl wird in der Regel per Akklamation, auf Verlangen eines Mitglieds jedoch geheim durchgeführt Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, dass vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Nachträgliche Anträge werden auf Zuruf, mit nachfolgender Abstimmung zugelassen.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, dieses kann auch von 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.
§16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver- eins an Kinder-/Jugendhospiz, Regenbogenland Düsseldorf, Torfbruchstraße 25, 40625 Düsseldorf, zwecks Verwendung für Krebskranke Kinder.
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 30. November 2019 verabschiedet.
Emmerich, 30. November 2019